Beim abgekürzten Zahlungsweg kann eine Zahlung steuerlich dem eigentlichen Schuldner zugerechnet werden, obwohl eine andere Person direkt an den Gläubiger zahlt. Entscheidend ist, dass eindeutig feststeht, für wen gezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet ist.
Bei Ratenzahlungen oder späteren Zahlungen kann grundsätzlich die Frage entstehen, ob darin ein Zinsanteil steckt, der steuerpflichtige Kapitaleinkünfte darstellt.
Der BFH (Az. VIII R 30/24) hat jedoch klargestellt: Wird bei einem Grundstücksverkauf ausdrücklich eine zinslose Ratenzahlung vereinbart und werden die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet, darf nicht allein wegen der zeitlichen Streckung ein fiktiver Zinsanteil angenommen werden.