Ein Arbeitnehmer nutzte für drei Dienstreisen im Jahr 2021 seinen privaten Pkw, obwohl ihm grundsätzlich ein auch privat nutzbarer Firmenwagen zur Verfügung stand. In seiner Steuererklärung machte er die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend und berechnete diese mit € 2,28/km auf Grundlage der tatsächlichen Fahrzeugkosten seines Privatwagens.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die tatsächlichen beruflich veranlassten Kosten nicht ausreichend nachgewiesen worden seien. Zudem wurde eine der Fahrten als privat eingestuft. Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst dem Arbeitnehmer recht.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf (Az. VI R 30/24). Er entschied, dass die geltend gemachten Fahrtkosten für die Nutzung des Privatwagens nicht als Werbungskosten anerkannt werden dürfen. Damit setzte sich das Finanzamt im Revisionsverfahren durch.