Die Kosten für ein Auslandsstudium können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte klar, dass Studiengebühren und weitere Ausbildungskosten zum üblichen Unterhaltsaufwand gehören und bereits durch Kindergeld sowie steuerliche Freibeträge berücksichtigt werden. Auch wenn aufgrund eines zulassungsbeschränkten Studiengangs kein Studienplatz in Deutschland verfügbar ist, entsteht daraus kein zusätzlicher steuerlicher Abzugsanspruch.
Gelten Kosten für ein Auslandsstudium auch als außergewöhnliche Belastung?
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