Falsche Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber können zu Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen

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Maren Gertz

Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils seines Dienstwagens nur 22 km statt tatsächlich 99 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben. Dadurch wurde über Jahre zu wenig Lohnsteuer abgeführt.

Gleichzeitig erklärte der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt, er sei an bis zu 222 Tagen pro Jahr zur Arbeitsstätte gefahren. Nachträgliche Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben jedoch, dass es schätzungsweise nur 120 Fahrten waren.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied:

Die falschen Kilometerangaben führten zu einer zu niedrigen Versteuerung des Dienstwagens.

Die später durch die Steuerfahndung bekannt gewordenen Angaben waren „neue Tatsachen“ und ermöglichten eine Änderung der Steuerbescheide.

Das Finanzamt hatte nach Ansicht des Gerichts keinen relevanten Ermittlungsfehler begangen, da die ursprünglichen Erklärungen plausibel wirkten und sogar von einem Steuerberater erstellt worden waren.

Die überhöhten Angaben zu den tatsächlichen Fahrten wertete das Gericht als vorsätzlich.

Damit sah das Gericht den Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt an.

Kernaussage: Wer seinem Arbeitgeber bewusst eine falsche Entfernung für die Dienstwagenbesteuerung oder dem Finanzamt bewusst falsche Angaben zu den Fahrten macht, riskiert nicht nur eine steuerliche Nachzahlung, sondern kann sich auch wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Aktenzeichen: Niedersächsisches Finanzgericht, 3 K 78/24.

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